RKS- Rader Kunststoff Spritzerei GmbH

Kunststoff ist unsere Leidenschaft



Allgemeine Geschäftsbedingung der RKS-Rader Kunststoff Spritzerei GmbH


Inhaltsübersicht der Allgemeinen Geschäftsbedingung

0.  Geltungsbereich
1.  Anwendung
2.  Preis, Angebot und Vertragsabschluss
3.  Liefer-/Abnahmeverpflichtung, höhere Gewalt
4.  Zahlungsvereinbarung
5.  Verpackung, Versand, Gefahren, Annahmeverzug
6.  Eigentumsvorbehalt
7.  Mängelhaftung für Sachmängel
8.  Allgemeine Haftungsbeschränkungen
9.  Verjährung der Mängelansprüche
10. Transparenzgebot


11. Gewährleistungsfristen
12. Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
13. Beschränkung auf Nacherfüllung
14. Haftungsbeschränkungen
15. Höhe der Verzugszinsen
16. Materialbeistellungen
17. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
18. Lebensmittelechtheit und Recycling Stoffe
19. Formen, Werkzeuge und Entwürfe
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der im Internet unter www.rks-gmbh.de veröffentlichen AGB annehmen.


 

0.Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für all unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Entgegenstehende AGB unserer Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen.

I. Anwendung
1.) Unsere AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigungen der RKS verbindlich.  Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
2.) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3.) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

II. Preise, Angebot und Vertragsabschluss
1.) Die Preise gelten ab Werk ohne Fracht und ohne Zoll, plus gesetzlicher MwSt.
2.) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die Kosten für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Verkaufspreise können nach Maßgabe der RKS auch über einen Materialpreisindex angepasst werden.
3.) Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
4.) Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich oder durch E-Mail erklärt werden. RKS ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmeverpflichtung sowie höhere Gewalt
1.) Wird eine verbindliche Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens durch RKS nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen der RKS sind zulässig, soweit zumutbar.
2.) Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so ist RKS es erlaubt, nach angemessener Informationspflicht dem Kunden gegenüber, die Ware freihändig zu verkaufen.
3.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigt RKS, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Es bestehen keine Schadensansprüche. Die RKS kann aber auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.

IV. Zahlungsvereinbarungen/Bedingungen
1.) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels sind 10 % Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig.
2.) Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO)ausschließlich an RKS zu leisten.
3.) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen kann erst geltend gemacht werden, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt werden.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1.) Der Kunde legt die Verpackung und Versandart und Versandweg fest und wählt die Spedition selbst aus. Die Gefahr geht aber auch bei frachtfreier Lieferung beim Verlassen des Lieferwerkes der RKS auf den Kunden über.
2.) Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist RKS berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Die entstehenden Lagerkosten werden pro Monat mit 10% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware berechnet. Höhere Lagerkosten stehen unter Vorbehalt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1.) Die Lieferungen bleiben Eigentum der RKS bis zu Erfüllung sämtlicher der RKS gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.
2.) RKS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
3.) Bei Verbindung/Vermischung mit anderen Kunden, erwirbt RKS das Miteigentumsanteil.

VII. Mängelhaftung für Sachmängel
1.) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
2.) Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsabschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
3.) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Das gleiche gilt bei
versteckten Mängel nach deren Feststellung. Mängelansprüche verjähren nach 12
Monaten nach Gefahrenübergang.
4.) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Paragrafen 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
5.) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als RKS ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen.
6.) Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
7.) Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt.
8.) Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
9.) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß Paragraf 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1.) RKS haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seine Angestellten Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu Lasten fallen.
2.) Unberührt bleiben die verschuldungsabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.) Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen RKS als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

IX. Verjährung der Mängelansprüche
Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von Paragraf 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.

X. Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

XI. Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist maximal ein Jahr. Mit Einverständnis des Kunden kann die Gewährleistungsfrist – je nach dem – verkürzt oder verlängert werden.


XII. Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Die RKS hat gemäß Paragraf 439 Absatz 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen

XIII. Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit der Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung abweichend von § 439 Absatz 1 BGB dem Verkäufer zu gewiesen. Für die Zulässigkeit des Wahlrechts spricht vor allem, dass der Verkäufer bzw. der von ihm regelmäßig eingeschaltete Hersteller näher an der Sache dran ist als der Käufer, weshalb das Wahlrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (Paragraf 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Leitbild kann man, im Rahmen der Zumutbarkeit, auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern übertragen.

XIV. Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

XV. Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

XVI. Materialbeistellungen
1.) Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2.) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen

XVII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1.) Hat die RKS nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die RKS wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat RKS von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der RKS die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist sie – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der RKS durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
2.) Der RKS überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist die RKS berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
3.) Der RKS stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an die RKS zurück zu geben.
4.) Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.

XVIII. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
1.) Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
2.) Recyclingrohstoffe werden von RKS sorgfältig ausgewählt. Regenerat-Kunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Ober-Flächen Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber der RKS. Die RKS wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt die RKS nicht.

XIX. Formen – Werkzeuge und Entwürfe
Für die Verwendung von Formen/Werkzeuge und Entwürfe, gibt es Individuelle Verträge, die mit dem Kunden abgeschlossen werden müssen.

XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort ist der Ort der RKS, 42477 Radevormwald.
2.) Gerichtsstand ist nach Wahl der RKS sein Firmensitz.
3.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts